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Reisepass oder vorläufiger Reisepass

Beschreibung

Online-Services:

Terminvereinbarung bei den Buergerdiensten in der Olgastrasse 66 89073 Ulm

Die meisten Online-Anträge können Sie über das Serviceportal des Landes Baden‐Württemberg www.service‐bw.de einreichen.

Für die Nutzung müssen Sie ein persönliches Servicekonto einrichten.

Deutsche Staatsangehörige müssen einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen, wenn sie über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder wieder einreisen. Der Inhaber eines gültigen deutschen Reisepasses genügt aber auch im Inland seiner gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht. Der Reisepass ersetzt insoweit den Personalausweis, obwohl er im Gegensatz zu diesem nicht die Anschrift des Inhabers enthält. Der Personalausweis hingegen genügt nur im Inland, in der Regel aber nicht für die Einreise in andere Länder – Ausnahmen bestehen insbesondere für Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU).

Bitte informieren Sie sich vor einer Auslandsreise grundsätzlich über die aktuellen Einreisebedingungen bei Ihrem Reisebüro oder dem zuständigen Konsulat bzw. beim Auswärtigen Amt.

Reise- und Länderinformationen Auswärtiges Amt

Bei berechtigtem Interesse besteht die Möglichkeit, für dieselbe Person mehrere Reisepässe auszustellen (beispielsweise wenn wegen bestimmter Visaeinträge im Pass Schwierigkeiten bei der Einreise in weitere Staaten zu befürchten sind).

In Eilfällen kann ein Reisepass im Expressverfahren beantragt werden. Falls auch der Reisepass im Expressverfahren (Herstellungsdauer höchstens 72 Stunden) nicht rechtzeitig bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden kann, können Sie einen vorläufigen Reisepass beantragen. Vorläufige Reisepässe werden sofort ausgestellt.

Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist vom Alter des Passinhabers abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt der Reisepass sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre. Ein vorläufiger Reisepass gilt höchstens ein Jahr.

Hinweis: Der Reisepass kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht verlängert werden. Ist der Reisepass durch Fristablauf oder auf sonstige Weise ungültig geworden, müssen Sie bei Bedarf einen neuen beantragen.

Bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Reisepass oder ein vorläufiger Reisepass ungültig, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht zulässt oder verändert worden ist oder wenn Eintragungen fehlen oder, mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort, unzutreffend sind.

Grundsätzlich werden Reisepässe in einem Umfang von 32 Seiten ausgestellt. Gegen eine zusätzliche Gebühr können Sie einen Reisepass mit 48 Seiten erhalten (für Vielreisende mit zusätzlichen Seiten für Visaeinträge).

Hinweis: Reisepässe werden zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Vorläufige Reisepässe werden von der Passbehörde hergestellt (sie enthalten auch nach der Einführung biometrischer Reisepässe keine Biometrie).

Eine Änderung der Personendaten (z.B. des Namens nach Eheschließung) ist im Reisepass nicht möglich. In diesen Fällen ist bei Bedarf ein neuer Reisepass zu beantragen. Nähere Informationen finden Sie im Kapitel "Namensänderung im Reisepass".

Zuständige Stelle Formulare