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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubilaren an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

 

Verlangen Mantdatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

 

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. Und jedes folgende Ehejubiläum.

 

Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubularen durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch kann bei Ihrer Meldebehörde (Bürgerdienste III: Olgastr. 66, 89073 Ulm) eingelegt werden. Ebenso kann der Widerspruch bei den Dienstleistungszentren Böfingen, Eselsberg, Söflingen und Wiblingen oder bei Ihrer Ortsverwaltung eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

 

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

 

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich -rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.

 

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

 

Der Widerspruch kann bei Ihrer Meldebehörde (Bürgerdienste III: Olgastraße 66, 89073 Ulm) eingelegt werden. Ebenso kann der Widerspruch bei den Dienstleistungszentren Böfingen, Eselsberg, Söflingen und Wiblingen oder bei Ihrer Ortsverwaltung eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

 

Widerspruch gegen die Verwendung von Daten zur Zusendung von Informationen der Parteien, Wählergruppen und anderen Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen

 

Gemäß § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz dürfen die Meldebehörden bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrade und derzeitige Anschriften sowie Angaben über die Staatsangehörigkeiten nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

 

Die betroffenen Personen haben das Recht, dieser Nutzung ihrer Daten zu widersprechen. Bei einem Widerspruch unterbleibt die Zusendung von Informationen.

 

Der Widerspruch kann bei Ihrer Meldebehörde (Bürgerdienste III: Olgastraße 66, 89073 Ulm) eingelegt werden. Ebenso kann der Widerspruch bei den Dienstleistungszentren Böfingen, Eselsberg, Söflingen und Wiblingen oder bei Ihrer Ortsverwaltung eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen

 

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auskunft ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden.

 

Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen und Doktorgrad sowie derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten haben das Recht, dieser Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

 

Der Widerspruch kann bei Ihrer Meldebehörde (Bürgerdienste III: Olgastr. 66, 89073 Ulm) eingelegt werden. Ebenso kann der Widerspruch bei den Dienstleistungszentren Böfingen, Eselsberg, Söflingen und Wiblingen oder bei Ihrer Ortsverwaltung eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

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